Kärnten

Kehrfristen

Die Häufigkeit der Kehrung von Abgasanlagen hängt vom verwendeten Heizmaterial sowie dem Alter und der Art der Feuerungsanlage ab

Rauchfankehrer schwarz icon

Anzahl der Kehrungen

Die Häufigkeit der Kehrung von Abgasanlagen hängt vom verwendeten Heizmaterial sowie dem Alter und der Art der Feuerungsanlage ab

  • Viermal jährlich
  • Dreimal jährlich
  • Zweimal jährlich
  • Einmal jährlich

Kehrfristen

Viermal jährlich

bei angeschlossenen Feuerungsanlagen, die nicht unter Punkt 2 oder 3 fallen, die mit festen Brennstoffen, Heizöl schwer, mittel oder leicht, betrieben werden. Der Abstand zwischen den Kehrungen muss mindestens acht Wochen betragen

Dreimal jährlich

bei angeschlossenen zentralen Feuerungsanlagen, die nach dem 1. Jänner 2010 hergestellt wurden, die mit festen Brennstoffen, Heizöl schwer, mittel oder leicht, betrieben werden Zwischen den Kehrungen müssen mindestens acht Wochen liegen

Zweimal jährlich

bei angeschlossenen Feuerungsanlagen, die
vor dem 1. Jänner 2010 hergestellt wurden, und mit Heizöl extra leicht oder einem hochwertigen Heizöl oder
mit Pellets aus naturbelassenen biogenen Materialien, sofern die Feuerungsleistung eine Heizleistung von 30 KW nicht überschreitet als Zweitheizung (Zusatzheizung) mit festen Brennstoffen zu einer bereits vorhandenen Hauptheizung betrieben werden. Zwischen den Kehrungen müssen mindenstens sechzehn Wochen liegen. Die Kehrungen der Abgasanlagen der unter Punkt 1,2 und 3 genannten Heizungen müssen von 15. September bis 31. Mai durchgeführt werden.

Einmal jährlich

wenn ausschließlich Feuerungsanlagen angeschlossen sind, die
mit Gas oder nach dem 1. Jänner 2010 hergestellt wurden und
mit Heizöl extra leicht oder einem hochwertigeren Heizöl
betrieben werden.

Sind an Abgasanlagen Feuerstätten angeschlossen, die auf verschiedene Brennstoffe umgestellt werden können, richtet sich die Zahl der Kehrungen nach jenem Brennstoff, die mehr Kehrungen nach§ 23 Abs. 1 erforderlich macht. Teilt jedoch der Gebäudeeigentümer (gegebenfalls die Hausverwaltung) oder der Nutzungsberechtigte dem Rauchfangkehrer schriftlich mit, welcher Brennstoff vorrangig verwendet wird, richtet sich die Zahl der Kehrungen nach diesem Brennstoff.

Sind an Abgasanlagen Feuerstätten angeschlossen, die auf verschiedene Brennstoffe umgestellt werden können, richtet sich die Zahl der Kehrungen nach jenem Brennstoff, die mehr Kehrungen nach§ 23 Abs. 1 erforderlich macht. Teilt jedoch der Gebäudeeigentümer (gegebenfalls die Hausverwaltung) oder der Nutzungsberechtigte dem Rauchfangkehrer schriftlich mit, welcher Brennstoff vorrangig verwendet wird, richtet sich die Zahl der Kehrungen nach diesem Brennstoff.

Sohlenreinigung

Die an der Sohle angesammelten Rückstände der Abgasanlagen sind alle zwölf Monate zu entfernen.

Sommerkehrung

Kehrung während des Sommers

Bei Feuerungsanlagen, die vom 1. Juni bis 14. Semptember mit festen Brennstoffen (ausgenommen Pellets) zum Zweck der Warmwasserbereitung oder des Kochens betrieben werden, oder bei solchen, die gewerblich genützt werden, ist in diesem Zeitraum eine Kehrung durchzuführen. Werden solche Feuerungsanlagen in diesem Zeitraum nicht benützt, kann der Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Rauchfangkehrer bis 30. April schriftlich davon informieren, dann kann diese Kehrung entfallen.

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